Allgemeine Informationen
Jede gemeldete Person kann - sofern ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird - bei der Meldebehörde ihres Hauptwohnsitzes den Antrag stellen, dass über sie keine Meldeauskünfte an Privatpersonen erteilt werden.
Voraussetzungen
Schutzwürdiges Interesse muss glaubhaft gemacht werden
Fristen und Termine
Die Auskunftssperre gilt österreichweit für alle Wohnsitze in dem im Genehmigungsbescheid festgesetzten Zeitraum. Eine solche Auskunftssperre wird höchstens für fünf Jahre erteilt und kann bei Bedarf danach für fünf weitere Jahre verlängert werden. Auch in diesem Fall ist ein begründetes schriftliches Ansuchen zu stellen und zu vergebühren.
Anträge auf Verlängerung einer Auskunftssperre sind rechtzeitig zu stellen (möglichst zumindest zwei Monate vor Ablauf der Auskunftssperre)
Erforderliche Unterlagen
Dem formlosen Antrag muss ein amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Führerschein usw.) beigelegt werden. Außerdem muss der Antrag eine ausführliche Begründung des schutzwürdigen Interesses enthalten. Auch bei Anträgen auf Verlängerung einer Auskunftssperre muss der Weiterbestand der Voraussetzung begründet werden.
Bei schriftlichen Anträgen müssen die amtlichen Urkunden im Original oder in einer beglaubigten Abschrift beigelegt sein.
Kosten und Zahlung
- 1x 21 Euro Antragsgebühr
- 6 Euro Beilagengebühr pro Bogen
- 1x 6,50 Euro Bundesverwaltungsabgabe für Bescheid