Hiermit möchten wir über folgende Gebührenrichtlinien lt. Gebührengesetz 1957 (Inkrafttreten 1. April 2025) informieren - betrifft erstmalige Vorlage ausländischer Urkunden
Bei der erstmaligen Vorlage ausländischer Urkunden (z.B. Reisepässe, Personalausweise, Geburtsurkunden) bei einer Behörde ist eine Gebühr für den amtlichen Gebrauch zu entrichten.
- Grundsätzlich ist eine An- oder Abmeldung im Melderegister nicht gebührenpflichtig.
- Erfolgt jedoch im Zuge der Anmeldung eine erstmalige Vorlage von ausländischen Urkunden, ist eine Bundesgebühr für den amtlichen Gebrauch (Vorlage und Verdatung ZMR) zu entrichten:
– Reisepass EUR 42,00
– Personalausweis/Identitätskarte EUR 21,00
– Andere im Ausland ausgestellte Dokumente EUR 21,00 (pro Bogen)
Wichtige Punkte für die Praxis:
- Die Vergebührung entfällt, wenn der Antragsteller die bereits erfolgte Gebühr für dasselbe Dokument nachweist.
- Wird die ausländische Urkunde durch die Behörde vergebührt, ist dem Antragsteller eine Bestätigung über die entrichtete Gebühr auszustellen.
- Für die nach Abschluss des Meldevorgangs ausgestellte „Bestätigung der Meldung“ (§§ 3 Abs. 4 und 4 Abs. 4 MeldeG) fallen keine Gebühren oder Verwaltungsabgaben an.
Wir bitten, diese Information zu berücksichtigen und Ihre Mitarbeiter / Mieter darauf aufmerksam zu machen.
Abschließend möchten wir noch auf die Meldepflicht in Österreich hinweisen.
In Österreich besteht für Personen, die eine Wohnung beziehen, eine Meldepflicht, die innerhalb von drei Tagen nach Einzug zu erfüllen ist. Die Anmeldung erfolgt bei der zuständigen Meldebehörde und erfordert einen ausgefüllten und von allen beteiligten Personen unterschriebenen Meldezettel sowie einen originalen Identitätsnachweis (Reisepass, Personalausweis). Die Anmeldung kann auch durch einen Boten überbracht werden, Anmeldungen per E-Mail sind derzeit gesetzlich NICHT möglich!
Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und kann mit einer Geldstrafe belangt werden.
Daher bitte zu beachten: Wenn ein ausländisches Dokument zum Identitätsnachweis vorgelegt und verdatet oder zum Akt genommen wird, liegt ein amtlicher Gebrauch vor und damit entsteht auch die Pflicht zur Vergebührung (sofern bei der Vorlage desselben Dokumentes nicht schon eine Gebühr bei einer österreichischen Behörde bezahlt wurde und eine Zahlungsbestätigung nachgewiesen werden kann)