Die Sperrzeitverkürzung ist eine behördliche Bewilligung, mit der Gastronomiebetrieben erlaubt wird, über die gesetzlich festgelegte Sperrzeit hinaus geöffnet zu bleiben.
Sie kann beispielsweise für besondere Anlässe, Veranstaltungen, Feiern oder saisonale Ereignisse beantragt werden, wenn der Betrieb länger als üblich geöffnet sein soll. Ziel der Bewilligung ist es, einerseits betriebliche Erfordernisse zu ermöglichen und andererseits Rücksicht auf Anrainerinnen und Anrainer, den Lärmschutz sowie die öffentliche Ordnung zu nehmen. Im Zuge des Verfahrens werden unter anderem Art des Betriebes, Lage, voraussichtliche Lärmentwicklung, Dauer der Verlängerung sowie bereits bestehende Erfahrungen mit dem Betrieb berücksichtigt.
Die Sperrzeitverkürzung ist vorab zu beantragen und gilt ausschließlich für den bewilligten Zeitraum.
Gebühren
| Art | Betrag
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Verwaltungsgebühr
| € 18,40
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Bundesgebühr
| € 21,-
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