Veranstaltungsanmeldung

Das NÖ Veranstaltungsgesetz gilt für öffentliche Veranstaltungen, wie öffentliche Theatervorstellungen und Filmvorführungen sowie alle Arten von öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen, sofern sie nicht ausdrücklich von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen sind.

Öffentlich im Sinne des Gesetzes sind Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind. 

Zuständigkeit

Grundsätzlich ist die Gemeinde des Veranstaltungsortes zuständig, in der die Veranstaltung veranstaltet wird.

Die Bezirkshauptmannschaft ist zuständig bei:

  • Veranstaltungen, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken
  • Höchstzahl der Besucher über 3.000 Personen
  • Filme auf Projektionsflächen von mehr als 9 m²

Die Landesregierung ist zuständig bei:

  • Veranstaltungen, die sich über mehrere Bezirke erstrecken
  • Motorsportveranstaltungen
  • Höchstzahl der Besucher über 50.000 Personen

Termine/Fristen

Eine Veranstaltung ist bei der Gemeinde spätestens acht Wochen vor der Veranstaltung anzumelden.

Voraussetzungen

Gebühren

Veranstaltungen im Umherziehen (§ 7 NÖ Veranstaltungsgesetz)

Dauer der Veranstaltung

Verwaltungsabgabe
bis zu 3 Tagen27,30 €
mehr als 3 Tage41,00 €

Sonstige Veranstaltungen

Dauer der Veranstaltung

Verwaltungsabgabe
bis zu 3 Tagen54,50 €
mehr als 3 Tage82,00 €

Bewilligung für Veranstaltungsbetriebsstätten

Fassungsraum

Verwaltungsabgabe
bis 500 Personen95,50 €
über 500 Personen123,00 €

Änderungen bestehender Betriebsstätten: Die Verwaltungsabgabe beträgt zwei Drittel der jeweils vorgesehenen Genehmigungsgebühr.

Zusätzlich zu entrichtende Bundesgebühr

Art

Betrag
Bundesgebühr14,30 €

Zur Beachtung - Veranstaltungsbetriebsstätte

Veranstaltungen dürfen nur in geeigneten und von der zuständigen Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchgeführt werden. Falls noch keine bewilligte Veranstaltungsbetriebsstätte vorliegt, ist vor Anmeldung einer Veranstaltung daher eine solche Bewilligung bei der zuständigen Behörde anzusuchen. 

Findet eine Veranstaltung auf öffentlichen Verkehrsflächen statt, ist zusätzlich eine Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung erforderlich. Wenn Sie eine Veranstaltung planen, nehmen Sie bitte fristgerecht Kontakt mit der Gemeinde auf. Eine nicht fristgerechte Anmeldung kann zur Untersagung der geplanten Veranstaltung führen.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß dem jeweiligen Bewilligungsbescheid den zuständigen Kontrollorganen während der gesamten Dauer der Veranstaltung ein uneingeschränkter Zutritt zum gesamten Veranstaltungsgelände zu gewähren ist. Diese Kontrollen dienen der Überprüfung der Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und rechtlichen Bestimmungen. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen besteht die Möglichkeit, dass die Veranstaltung ganz oder teilweise untersagt bzw. beendet wird.


Zuständig


Philip Gotthart, BA
Kontaktdaten von Gotthart Philip, BA
NameGotthart Philip, BA
AmtsgebäudeGemeindeamt 1. OG
Telefon+43 2274 5005 21
Faxnummer+43 2274 5005 48
Mobiltelefon+43 660 8903745
E-MailE-mail senden
BüroÖffentlichkeitsarbeit

Grafik
Kontaktdaten von Nakowitsch Kathrin
NameNakowitsch Kathrin
AmtsgebäudeGemeindeamt 1. OG
Telefon+43 2274 5005 26
Faxnummer+43 2274 5005 48
E-MailE-mail senden
BüroÖffentlichkeitsarbeit

Julia Ströger
Kontaktdaten von Ströger Julia
NameStröger Julia
AmtsgebäudeGemeindeamt Zubau
Telefon+43 2274 5005 23
E-MailE-mail senden
E-Mail (persönlich)E-mail senden
BüroBürgerservice

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