Das NÖ Veranstaltungsgesetz gilt für öffentliche Veranstaltungen, wie öffentliche Theatervorstellungen und Filmvorführungen sowie alle Arten von öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen, sofern sie nicht ausdrücklich von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen sind.
Öffentlich im Sinne des Gesetzes sind Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind.
Zuständigkeit
Grundsätzlich ist die Gemeinde des Veranstaltungsortes zuständig, in der die Veranstaltung veranstaltet wird.
- Veranstaltungen, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken
- Höchstzahl der Besucher über 3.000 Personen
- Filme auf Projektionsflächen von mehr als 9 m²
- Veranstaltungen, die sich über mehrere Bezirke erstrecken
- Motorsportveranstaltungen
- Höchstzahl der Besucher über 50.000 Personen
Termine/Fristen
Eine Veranstaltung ist bei der Gemeinde spätestens acht Wochen vor der Veranstaltung anzumelden.
Voraussetzungen
Gebühren
Veranstaltungen im Umherziehen (§ 7 NÖ Veranstaltungsgesetz)
Dauer der Veranstaltung | Verwaltungsabgabe |
|---|
| bis zu 3 Tagen | 27,30 € |
| mehr als 3 Tage | 41,00 € |
Sonstige Veranstaltungen
Dauer der Veranstaltung | Verwaltungsabgabe |
|---|
| bis zu 3 Tagen | 54,50 € |
| mehr als 3 Tage | 82,00 € |
Bewilligung für Veranstaltungsbetriebsstätten
Fassungsraum | Verwaltungsabgabe |
|---|
| bis 500 Personen | 95,50 € |
| über 500 Personen | 123,00 € |
Änderungen bestehender Betriebsstätten: Die Verwaltungsabgabe beträgt zwei Drittel der jeweils vorgesehenen Genehmigungsgebühr.
Zusätzlich zu entrichtende Bundesgebühr
Art | Betrag |
|---|
| Bundesgebühr | 14,30 € |
Zur Beachtung - Veranstaltungsbetriebsstätte
Veranstaltungen dürfen nur in geeigneten und von der zuständigen Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchgeführt werden. Falls noch keine bewilligte Veranstaltungsbetriebsstätte vorliegt, ist vor Anmeldung einer Veranstaltung daher eine solche Bewilligung bei der zuständigen Behörde anzusuchen.
Findet eine Veranstaltung auf öffentlichen Verkehrsflächen statt, ist zusätzlich eine Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung erforderlich. Wenn Sie eine Veranstaltung planen, nehmen Sie bitte fristgerecht Kontakt mit der Gemeinde auf. Eine nicht fristgerechte Anmeldung kann zur Untersagung der geplanten Veranstaltung führen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß dem jeweiligen Bewilligungsbescheid den zuständigen Kontrollorganen während der gesamten Dauer der Veranstaltung ein uneingeschränkter Zutritt zum gesamten Veranstaltungsgelände zu gewähren ist. Diese Kontrollen dienen der Überprüfung der Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und rechtlichen Bestimmungen. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen besteht die Möglichkeit, dass die Veranstaltung ganz oder teilweise untersagt bzw. beendet wird.