Anzeige einer Geburt

 

Allgemeines zur Anzeige einer Geburt

Die Anzeige der Geburt bei einer Hausgeburt (also in unserem Fall eine Geburt, die im Gemeindegebiet von Sieghartskirchen erfolgte), wird üblicherweise von einer Hebamme oder einem Arzt erstattet.

In der Praxis füllt die Hebamme/der Arzt beim Formblatt „Anzeige der Geburt“ alle statistischen Daten der Geburt aus und auf der Vorderseite des Formblattes muss der Anzeigende (meist Hebamme) im Feld „Anzeigender“ die eigenen Daten (Name, Anschrift,...) mit Datum und Unterschrift bestätigen. Danach erhält die Mutter/die Eltern die „Anzeige der Geburt“ zum Ergänzen der Personaldaten sowie der Vornamensbestimmung. Die Vornamensbestimmung ist ein wesentlicher Bestandteil, welcher unterschrieben werden muss. Die „Anzeige der Geburt“ ist ehestmöglich mit den erforderlichen Dokumenten am Standesamt vorbeizubringen. In der Praxis wird dies meistens vom frischgebackenen Vater erledigt.

Verfahrensablauf

Die zur Ausstellung der Geburtsurkunde erforderlichen Unterlagen müssen durch die Mutter/die Eltern dem Standesamt, in dessen Einzugsbereich die Geburt erfolgte, vorgelegt werden. 

Da die Ausfertigung der Dokumente üblicherweise längere Zeit in Anspruch nimmt, können diese in der Regel nicht sofort ausgestellt werden. ​Nach Fertigstellung ​werden Sie gern ​kontaktiert. 

​Sie erhalten letztendlich im One-stop-shop-Prinzip neben der gebührenfreien ​Geburtsurkunde​, eine gebührenfreie ​Meldebestätigung​ sowie einen gebührenfreien ​Staatsbürgerschaftsnachweis.

 

Die Gebührenbefreiung gilt nur im Zuge der Erstausstellung!

Sollte z.B. der Staatsbürgerschaftsnachweis innerhalb der ersten 2 Lebensjahre verloren gehen, sind bei einer Neuausstellung auch innerhalb der ersten 2 Lebensjahre die üblichen Kosten für einen Staatsbürgerschaftsnachweis zu entrichten.

Bei nicht verheirateten Elternpaaren wird neben der Vaterschaftsanerkennung auch eine eventuell gewünschte Obsorgeerklärung vom Standesamt der Geburt geregelt.

Unter Vorlage der Geburtsurkunde des neuen Erdenbürgers überreicht Ihnen das Bürgerservice/Meldeamt der Marktgemeinde Sieghartskirchen im Erdgeschoss Gutscheine für Geschäfte im Gemeindebereich von Sieghartskirchen und begrüßt somit sehr herzlich unseren neuen Gemeindezuwachs!

Erforderliche Unterlagen

Verheiratete Eltern müssen folgende Unterlagen vorlegen:

  • Geburtsurkunden der Eltern des Kindes
  • Heiratsurkunde der Eltern des Kindes
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eltern des Kindes
  • Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern bei Wohnsitz im Ausland
  • Eventuell Nachweis akademischer Grade der Eltern des Kindes
  • Erklärung über die Vornamensgebung mittels Formulars „Anzeige der Geburt“

Ledige, geschiedene, verwitwete oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Mütter müssen folgende Unterlagen vorlegen:

  • Geburtsurkunde der Mutter des Kindes
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit der Mutter des Kindes
  • Bestätigung der Meldung der Mutter des Kindes, wenn der Hauptwohnsitz im Ausland liegt
  • Eventuell Scheidungsurteil oder -beschluss mit Bestätigung der Rechtskraft der geschiedenen Ehe (diese erhalten Sie beim Scheidungsgericht) bzw. Heiratsurkunde der letzten Ehe und Sterbeurkunde des Ehegatten
  • Eventuell Partnerschaftsurkunde
  • Eventuell Nachweis akademischer Grade der Mutter des Kindes
  • Erklärung über die Vornamensgebung mittels Formulars „Anzeige der Geburt“

Kosten Geburtsurkunde

  • Ausstellung einer Geburtsurkunde im Zuge einer Erstausstellung: gebührenfrei
  • Ab dem 2. Lebensjahr: € 9,30

Hinweis

Für die Erstausstellung einer Geburtsurkunde/internationalen Geburtsurkunde für ein Kind fallen keine Gebühren an, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt werden (d.h. bis zum 2. Geburtstag).

Wohnsitzanmeldung

Nach der Geburt muss das Neugeborene angemeldet werden (allgemeine Meldepflicht). Die Anmeldung kann gleichzeitig mit der Anzeige der Geburt beim Standesamt des Geburtsortes erfolgen.

Sie können neben der erforderlichen Unterlagen auch ein vollständig ausgefülltes Meldezettel - Antragsformular des Kindes für die Anmeldung im ZMR mitnehmen. Selbstverständlich ist dies keine Voraussetzung für die Anmeldung und wir erledigen das gerne für Sie im Zuge Ihres persönlichen Erscheinens für die Geburtsbeurkundung. Mit der Anmeldung im ZMR wird der Hauptverband der Sozialversicherungsträger für die Ausstellung und Zusendung der e-card verständigt und beim zuständigen Finanzamt der Antrag auf Familienbeihilfe eingebracht. 

Staatsbürgerschaftsnachweis

Anlässlich der Eintragung der Geburt kann auch die österreichische Staatsbürgerschaft des Kindes eingetragen werden und ein Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt werden. Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist die Bestätigung, dass Ihr Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

Kosten Staatsbürgerschaftsnachweis im Zuge einer Geburt

Für den Antrag des Staatsbürgerschaftsnachweises

  • Bis zum bzw. am 2. Geburtstag: gebührenfrei

Ausführliche Informationen zum Thema "Staatsbürgerschaftsnachweis für ein Kind" finden sich auf oesterreich.gv.at.

Vaterschaftsanerkenntnis

Sind die Eltern eines Neugeborenen nicht miteinander verheiratet oder ist der Ehemann nicht der Vater des Kindes, kann der leibliche Vater durch eine persönliche Erklärung die Vaterschaft anerkennen. Wurde ein nicht verheiratetes Paar Eltern eines Kindes, kann auch der Vater in der Geburtsurkunde angegeben werden, wenn er die Vaterschaft anerkennt. Die Anerkennung der Vaterschaft ist unter anderem Voraussetzung für den Unterhalt oder das gesetzliche Erbrecht des Kindes. Sie erfolgt durch persönliche Erklärung des Vaters in einer Urkunde vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten.

Wenn Sie die Vaterschaft zu einem Kind anerkennen wollen, müssen Sie persönlich anwesend sein und die erforderlichen Dokumente (amtl. Lichtbildausweis, Geburtsurkunde Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. bei fremder Staatsangehörigkeit den Reisepass, allenfalls Urkunde eines akademischen Grades) vorlegen.

Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie auch unter Vaterschaftsanerkenntnis.

Obsorgeregelung

Bei verheirateten Eltern sind beide Elternteile mit der Obsorge für das Kind betraut ("gemeinsame Obsorge"). Bekommen Eltern, die nicht verheiratet sind, ein Kind, ist grundsätzlich allein die Mutter obsorgeberechtigt. Die Eltern können jedoch die gemeinsame Obsorge bestimmen. Eine solche Obsorgevereinbarung kann nach erfolgter Vaterschaftsanerkennung beim Standesamt des Geburtsortes getroffen werden.

Ausführliche Informationen zum Thema "Obsorge beider Eltern" finden sich auf oesterreich.gv.at.

Zuständig


Grafik
Kontaktdaten von Fidler Maria
FunktionAmtsleiterstellvertreterin
NameFidler Maria
AmtsgebäudeGemeindeamt 1. OG
Telefon+43 2274 5005 29
Faxnummer+43 2274 5005 48
E-MailE-mail senden
BüroStandesamt

Grafik
Kontaktdaten von Zetka Gabriele
NameZetka Gabriele
AmtsgebäudeGemeindeamt 1. OG
Telefon+43 2274 5005 27
Faxnummer+43 2274 5005 48
E-MailE-mail senden
BüroStandesamt