Hundehaltung

Sieghartskirchen setzt auf ein harmonisches Miteinander von Mensch und Hund.

Hunde sind unsere treuen Begleiter, Sozialpartner und oft auch Helfer in Notsituationen. In Sieghartskirchen sind sie ein unverzichtbarer Teil der Gesellschaft. Um ein harmonisches Miteinander zu gewährleisten, setzt die Gemeinde auf Aufklärung und gegenseitige Rücksichtnahme.

Sieghartskirchen legt Wert auf folgende Punkte im Umgang mit Hunden:

An- und Abmeldung: Hunde sind in Sieghartskirchen anzumelden und bei Wegzug oder Tod des Hundes abzumelden. Die Hundeabgabe wird zu Beginn des Jahres eingehoben. Die Registrierung des Hundes mittels Hundemarke ist ebenfalls Pflicht. Die Formulare zur An- und Abmeldung finden Sie am Ende dieser Seite. 

Maulkorb und Leine: Im Ortsgebiet besteht Maulkorb- und/oder Leinenpflicht. Dies dient der Sicherheit aller Beteiligten. Das Ortsgebiet umfasst den Bereich zwischen der Ortstafel und dem Ortsende. Auch außerhalb des Ortsgebietes wird um besondere Rücksichtnahme auf den Hund gebeten, da hier oft ein erhöhtes Aufkommen an Radfahrern und Fußgängern herrscht. Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential oder auffälligem Verhalten müssen Maulkorb und Leine tragen. 

Sauberkeit: In Sieghartskirchen stehen Spender mit Gassi-Säcken zur Verfügung. Die Hinterlassenschaften des Hundes sind stets zu entfernen und die Gassi-Säcke in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern zu entsorgen.

Hundeauslaufzone: Für Hundefreunde und ihre Vierbeiner in der Marktgemeinde Sieghartskirchen steht seit Herbst 2017 eine rund 5.500 m² große Hundeauslaufzone zur Verfügung. Nähere Informationen zur Hundefreilaufzone finden Sie hier: INFOLINK - HUNDEAUSLAUFZONE

Rücksichtnahme bei Begegnungen: Bei Begegnungen mit Sportlern und Spaziergängern sollte der Hund kurz geführt werden. Wichtig ist, dass die Wege nicht durch ausziehbare Leinen versperrt werden.

Verantwortungsvolles Verhalten von Läufern und Radfahrern: Läufer und Radfahrer müssen ihre Geschwindigkeit reduzieren und sich rechtzeitig bemerkbar machen, wenn sie von hinten kommen.

Respekt vor anderen Tieren: Es ist wichtig, fremde Tiere nicht zu bedrängen oder zu berühren. Vor allem Eltern sollten ihre Kinder mit diesen Regeln vertraut machen.


Novellierung des Gesetzes ab 1. Juni 2023 mit Auswirkungen auf alle bestehenden und neuen Hundehalterinnen und Hundehalter

Alle Hundehalter, welche einen Hund bis zum 30.5.2023 hatten, sind betroffen:

  • Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung. Mindestversicherungssumme € 725.000,-- pro Hund und Person für Personen- und Sachschäden.
  • Verpflichtung der Aufrechterhaltung des Bestandes dieser Haftpflichtversicherung.
  • Der Nachweis der Haftpflichtversicherung bei der Gemeinde ist einmalig für den bestehenden Hund.
  • Übergangsfrist: Die Vorlage ist bis zum 1.6.2025 möglich.

Beschränkung der Hundehaltung:

  • Das Halten von mehr als fünf Hunden in einem Haushalt ist verboten.
  • Es ist nicht maßgeblich, wie viele Hundehalter es gibt.
  • Wer jetzt mehr als fünf Hunde hält, muss keinen abgeben. Er darf aber auch keinen neuen Hund dazu nehmen. Dies ist erst dann wieder möglich, wenn die Anzahl der Hunde unter fünf liegt.

INFOS ZU DEN AUSNAHMEN: Ausnahmen-Beschränkungen-Hundegesetznovelle.pdf herunterladen (0.84 MB)


Ab dem 1. Juni 2023 gilt für alle neu angeschafften Hunde:

  • Mindestalter des Hundehalters:
     Der Gesetzgeber beschränkt in der Interpretation des § 1 das Alter auf mündig Minderjährige. Das sind in Österreich Personen zwischen 14 und 18 Jahren. Sie können dann als Halter       eines Hundes auftreten, wenn sie über ausreichend finanzielle Mittel verfügen und sie durch die Belastung der Hundehaltung nicht die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse gefährden.
  • Anmeldefrist: Die alte Frist von vier Wochen gilt nicht mehr. Die Hunde sind unverzüglich (innerhalb weniger Tage) bei der Gemeinde anzumelden.
  • Allgemeine Sachkunde: 
    Diese umfasst: Eine einstündige Information durch einen Tierarzt/Tierärztin und eine zweistündige Information durch eine fachkundige Person.
    Die Absolvierung der allgemeinen Sachkunde ist für den Hundehalter nur einmalig und gilt auch für alle zukünftig neu angeschafften Hunde.
    Wer die allgemeine Sachkunde zum Zeitpunkt des Erwerbes noch nicht hat und daher bei der Anmeldung nicht vorweisen kann, hat eine Übergangsfrist von sechs Monaten.
    Nach Absolvierung wird der NÖ Hundepass ausgestellt.
  • Nachweis der Versicherung, Aufrechterhaltung: Wie oben angegeben, aber ohne die Übergangsfrist. 
  • Beschränkung der Hundehaltung: Diese gilt auch für die seit dem 1.6.2023 neu angeschafften Hunde.

ZUSÄTZLICHE INFOS: Info-Auszug-Gesetz-Sachkunde-Hundehaltegesetz.pdf herunterladen (1.29 MB)

Gesetze und Verordnungen können im Internet nachgelesen werden:
(https://www.ris.bka.gv.at, Suchworte NÖ Hundeabgabengesetz, NÖ Hundehaltegesetz, NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung, Fassung vom 1.6.2023). 

Zuständig


Andreas Bohnec
Kontaktdaten von Bohnec Andreas
NameBohnec Andreas
AmtsgebäudeGemeindeamt 1. OG
Adresse3443 Sieghartskirchen
E-MailE-mail senden
BüroBuchhaltung

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