Wird eine Ehe aufgelöst, können die Ehegatten jeden früher rechtmäßig geführten Familiennamen wieder annehmen, indem sie eine Erklärung gegenüber dem/der Standesbeamten/Standesbeamtin abgeben.
Nach Scheidung der Ehe nehmen die ehemaligen Eheleute nicht automatisch einen früheren Familiennamen an. Der bisherige Familienname wird auch nach Scheidung der Ehe beibehalten, sofern nicht eine Namensänderung gewünscht und in die Wege geleitet wird.
Wer den Familiennamen seiner Ehepartnerin/seines Ehepartners angenommen hat, kann diesen Namen nach Scheidung der Ehe auch in einer anderen Ehe – sogar gemeinsam mit der neuen Ehepartnerin/dem neuen Ehepartner – führen.
Die Gesamtkosten in Höhe von € 30,00 der Wiederannahme des früheren Familiennamens setzen sich wie folgt zusammen:
Antrag für Wiederannahme Bundesgebühr |
€ 14,30 |
Wiederannahme Bundesverwaltungsabgabe |
€ 6,40 |
Ausstellung aktuelle Heiratsurkunde mit neuem Namen Bundesgebühr |
€ 7,20 |
Ausstellung aktuelle Heiratsurkunde mit neuem Namen Bundesverwaltungsabgabe |
€ 2,10 |
Zu diesen Gesamtkosten in Höhe von € 30,00 kommen bei Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises noch die Kosten für diese Ausstellung hinzu.