Die Änderung des Flächenwidmungsplanes bzw. des Örtlichen Raumordnungsprogrammes wird nach den diesbezüglichen Bestimmungen des NÖ-Raumordnungsgesetzes (LGBl. 8000 - i.d.g.F.) von 08. November 2021 bis 20. Dezember 2021 zur öffentlichen Auflage gebracht und ist im Gemeindeamt Sieghartskirchen während den Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt bzw. direkt hier per Download abrufbar:
FLÄCHENWIDMUNGSPLAN - Plandarstellung:
Entwurf zur Änderung des Flächenwidmungsplanes - Kartenausschnitt: Plankenberg, Dietersdorf, Einsiedl, Röhrenbach, Gollarn, Abstetten
Änderungspunkte: 1A, 1B-e, 1B-f, 5C, 7A, 9
Entwurf zur Änderung des Flächenwidmungsplanes - Kartenausschnitt: Ranzelsdorf, Wagendorf, Sieghartskirchen, Henzing, Elsbach, Ried am Riederberg, Reichersberg, Weinzierl, Flachberg
Änderungspunkte: 1A, 1B-a, 1B-b, 1B-c, 1C-a, 1C-b, 1C-c, 1C-d, 3, 5A, 5B, 7B, 8, 10
Entwurf zur Änderung des Flächenwidmungsplanes - Kartenausschnitt: Ollern, Ried am Riederberg
Änderungspunkte: 1A, 1B-d und 10
Entwurf zur Änderung des Flächenwidmungsplanes - Kartenausschnitt: Röhrenbach, Kogl, Rappoltenkirchen
Änderungspunkte: 1A und 1B-g
Entwurf zur Änderung des Flächenwidmungsplanes - Kartenausschnitt: Kreuth, Rappoltenkirchen, Kogl, Gerersdorf, Öpping, Kracking
Änderungspunkte: 1A und 6
Entwurf zur Änderung des Flächenwidmungsplanes - Kartenausschnitt: Rappoltenkirchen, Kogl, Penzing, Kronstein
Änderungspunkte: 1A
FRAGEN & ANTWORTEN:
Ziel der Flächenwidmungsplanänderung ist die derzeit verhängte Bausperre welche spätestens im Februar 2022 ausläuft in den rechtsgültigen Flächenwidmungsplan überzuführen.
Der Sinn der Bausperre war im ersten Schritt das Wachstum in unserer Gemeinde vorerst zu verlangsamen, da unsere Gemeinde in den letzten Jahren sehr interessant für Bauträger aller Art geworden ist und dadurch eine unkontrollierte Siedlungsentwicklung zur Folge hätte.
Nach 3 jähriger intensiver Arbeit wird die Siedlungsentwicklung mit dieser Änderung neu definiert. Würde man dies nicht tun, würde mit März 2022 die alte Regelung gelten und es könnten überall größere Wohnobjekte im gesamten Gemeindegebiet entstehen. Dies würde nicht nur zu Konfliktpotenzial in den Siedlungen führen, sondern ist auch eine nicht zu unterschätzende Belastung für die Infrastruktur vor Ort (Dimensionierung von Kanal, Wasser, Stromleitungen, Straßen etc.) als auch der nachgelagerten Infrastruktur wie zB Kindergärten, Schulen etc.
Das Motto war daher: Wachsen ja, aber nicht um jeden Preis. Gerade in den kleineren Ortschaften, wo noch jeder jeden kennt, soll der dörfliche Charakter gewahrt bleiben und es sollen hier keine großen Wohnhausanlagen entstehen. Auf der anderen Seite ist der Bodenverbrauch und Versiegelung eine der größten Herausforderungen unserer Zeit und eine massvolle Verdichtung ist auch in unserer Gemeinde notwendig. Daher ist die Änderung in erster Linie eine Weiterentwicklung des bestehenden Flächenwidmungsplanes und es wurden nur geringfügige Neuwidmungen von Bauland (meist nur Arrondierungen oder Berichtigungen) durchgeführt.
Im gesamten Gemeindegebiet wurden die bestehenden Bauland-Widmungen überprüft und Großteils mit einer Zusatzbezeichnung versehen. Mit dieser Zusatzbezeichnung erfolgt die Einschränkung der Wohneinheiten.
Weiters wurde auch die Sinnhaftigkeit der Widmung kritisch hinterfragt, da oftmals die Widmungen mit der aktuellen oder eventuellen zukünftigen Nutzung von einzelnen Liegenschaften nicht mehr übereinstimmen. So hat sich seit Erlassung des Flächenwidmungsplanes im Jahr 1996 in einigen Ortschaften zum Teil einiges geändert, so wurden zB Gasthäuser, landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe geschlossen oder verlagert. Diese Widmung hatte zur damaligen Zeit ihre Berechtigung, jedoch ist sie aus heutiger Sicht zum Teil nicht mehr mit der Siedlungsentwicklung im Ort vereinbar oder zielführend. Auch wurden einzelne Anpassungen an den Naturstand durchgeführt, zB Straßenverläufe, Grüngürtel etc.
Bauland-Wohngebiet (BW) - hier findet man in erster Linie Gebäude die der Wohnnutzung dienen. Es können jedoch auch Gebäude zur Versorgung mit Güter des täglichen Bedarfs mit dieser Widmungsart errichtet werden.
Bauland-Agrargebiet (BA) - hier findet man neben den Wohngebäuden auch sämtliche Gebäudenutzungen die in erster Linie von landwirtschaftlichen Betrieben benötigt werden, zB Stallgebäuden, Maschinen- und Lagerhallen, Stadeln, Silos, Mistplatten, Güllegruben etc.. Auch kleinere Gewerbebetriebe sind mit dieser Widmungsart möglich. Im Gegensatz zur reinen Wohnwidmung muss man mit der Widmung Bauland-Agrar mit einer höheren ortsüblichen Belastung von Emissionen rechnen (Staub, Erschütterungen, Lärm, Geruch etc.)
Bauland-Kerngebiet (BK) - Diese Widmung ist vor allem für größere Dörfer und Innenstadtbereiche vorgesehen. Hier handelt es sich meist um eine gemischte Nutzung der Flächen. Klassisch findet man hier oftmals in der Erdgeschossebene Geschäfte und kleinere Betriebe und in den darüber liegenden Stockwerken eine Wohnnutzung.
Bauland-Betriebsgebiet (BB) - hier findet man in erster Linie größere Gewerbebetriebe. Eine Wohnnutzung ist bei dieser Widmungsart nur sehr eingeschränkt möglich, meist überhaupt nur aufgrund eines Altbestandes. Auch hier ist mit größeren Emissionsquellen zu rechnen.
Bauland-Industriegebiet (BI) - hier findet man die richtigen Großbetriebe die meist eine sehr hohe technische Ausstattung besitzen und durch sehr große Gebäudekomplexe geprägt sind. Hier ist eine Wohnnutzung ebenfalls nicht zulässig und es ist mit sehr großen Emissionen zu rechnen.
Bauland-Sondergebiet (BS) - Wie der Name bereits verrät, haben Grundstücke mit dieser Widmungsart meist eine sehr spezielle Nutzung, die sich oftmals von den oben genannten Widmungen sehr deutlich unterscheidet. Normalerweise wird diese Widmungsart mit einer Zusatzbezeichnung näher definiert, zB Schule, Freizeiteinrichtung, Feuerwehr, Kindergarten etc. Eine Wohnnutzung ist hier nicht zulässig.
Aufgrund einer gesetzlichen Vorgabe ist das Bauland-Agrargebiet bereits von Haus aus auf 4 Wohneinheiten pro Parzelle eingeschränkt.
Neu ist, dass mit den Zusatzbezeichnungen die anderen Widmungsarten wo Wohnen erlaubt ist, ebenfalls in der Anzahl der Wohneinheiten beschränkt werden kann bzw. oder eben nicht.
Dort wo keine Beschränkung stattfindet, ist somit der Bau von großvolumigen Wohnhausanlagen möglich, vorausgesetzt die Liegenschaft ist entsprechend groß.
In erster Linie wurde im gesamten Gemeindegebiet beim Bauland-Wohngebiet die Zusatzbezeichnung "3 Wohneinheiten (-3WE)" eingeführt. Das heißt, dass auf Grundstücken mit dieser Widmungsart nur Gebäude mit maximal 3 Wohneinheiten zulässig sind. Am besten vergleichbar ist dies mit einem klassischen Einfamilienhaus, dass im Laufe eines Lebens durch Um- und Zubauten von den unterschiedlichen Generationen genutzt wird und jeder seine eigene Wohneinheit hat (Großeltern, Eltern, Kinder). Neben dieser Art des klassischen Wohnhauses sind auch kleine Reihenhäuser möglich. Dies ist jedoch von der Umgebung und von der Größe des Bauplatzes abhängig.
Beim Bauland-Kerngebiet kann man die Wohneinheiten zwischen 6 und 20 Wohneinheiten reglementieren. Hier können durchaus bereits mittelgroße verdichtete Wohnhausanlagen gebaut werden. Je nach Angabe der Zahl wird für dieses Grundstück die Anzahl der Wohneinheiten festgelegt, zB "-6 WE" 6 Wohneinheiten pro Bauplatz, "-8 WE" 8 Wohneinheiten usw.
INFORMATIONSSCHREIBEN:
Nachstehendes Informationsschreiben wurde mit den Haus- und Grundstücksvorschreibungen bereits an alle betroffenen Haushalte zugestellt: LINK
KUNDMACHUNG
Die Kundmachung zur Änderung des Örtlichen Raumordnungsprogrammes finden Sie hier: LINK